Saison-Kurzarbeitergeld 2026: Voraussetzungen, Branchen und Antragsweg

Kurzfassung

Saison-KUG: Wer hat Anspruch, welche Branchen profitieren, wie wird beantragt? Unterschiede zu konjunkturellem KUG und Ergänzungs-KUG erklärt.

Jeder Winter stellt Baubetriebe vor dieselbe Frage: Was tun, wenn die Arbeit wetterbedingt zum Stillstand kommt? Mitarbeiter entlassen und im Frühjahr neu suchen war jahrzehntelang der Standard. Seit der Reform des Saison-Kurzarbeitergeldes (Saison-KUG) nach §101 SGB III gibt es eine bessere Antwort. Trotzdem machen Arbeitgeber jedes Jahr die gleichen Fehler, zu spät angezeigt, falsch berechnet, WBU-Abführung vergessen.

Dieser Artikel erklärt, wer Saison-KUG beantragen kann, wie die Berechnung funktioniert und wo die meisten Betriebe in der Praxis stolpern.

Was ist Saison-KUG? Die rechtliche Grundlage

Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes nach §§101 ff. SGB III. Es wurde 2006 eingeführt, um die Saisonalität in bestimmten Branchen abzufedern und Stammbelegschaften über den Winter zu halten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt es für witterungsbedingte oder wirtschaftliche Ausfälle während der sogenannten Schlechtwetterzeit.

Die Schlechtwetterzeit läuft vom 1. Dezember bis zum 31. März. In dieser Periode können berechtigte Betriebe Ausfallstunden melden und die BA erstattet den Mitarbeitern 60 % (kinderlose Arbeitnehmer) bzw. 67 % (Arbeitnehmer mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts.

Das klingt einfach. Aber: Es gibt drei verschiedene Leistungsarten, die aufeinander aufbauen, und die Abgrenzung ist entscheidend für die Höhe der Erstattung.

Die drei Stufen: Schlechtwettergeld, Wintergeld und ergänzendes Saison-KUG

  • Schlechtwettergeld (§101 SGB III): Für witterungsbedingte Ausfälle, nachdem das Arbeitszeitkonto auf null abgebaut wurde.
  • Ergänzendes Saison-KUG: Bis zu 150 Stunden je Arbeitnehmer und Schlechtwetterzeit, wenn das Schlechtwettergeld ausgeschöpft ist oder wirtschaftliche Gründe hinzukommen.
  • Mehraufwands-Wintergeld: 1,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde in der Schlechtwetterzeit, Anreiz für Arbeitnehmer, in der Kälte zu arbeiten.

Welche Branchen haben Anspruch?

Saison-KUG ist nicht für alle Betriebe verfügbar. Die Branchenzugehörigkeit ist die wichtigste Voraussetzung. Anspruchsberechtigt sind Betriebe, die unter einen der folgenden Tarifverträge fallen:

BrancheMaßgeblicher TarifvertragSchlechtwetterzeit
Hauptgewerbe des BaugewerbesBRTV-Bau1. Dez., 31. März
DachdeckerhandwerkRTV Dachdeckerhandwerk1. Dez., 31. März
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau)BRTV GaLaBau1. Nov., 31. März
GerüstbaugewerbeRTV Gerüstbauergewerbe1. Dez., 31. März
SchornsteinfegerhandwerkTarifvertrag Schornsteinfeger1. Dez., 31. März

Wichtig: GaLaBau-Betriebe haben eine verlängerte Schlechtwetterzeit, der November ist bereits eingeschlossen. Viele Betriebe wissen das nicht und verpassen die erste Monatsfrist.

Achtung: Mischbetriebe, die auch im Baunebengewerbe tätig sind, müssen prüfen, ob der überwiegende Betriebszweck dem Hauptgewerbe Bau zuzuordnen ist. Bei Unklarheit hilft eine Anfrage bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Saisonbeginn.

Die Winterbeschäftigungs-Umlage (WBU): Was Arbeitgeber leisten

Saison-KUG ist kein kostenloses System. Es wird über die Winterbeschäftigungs-Umlage (WBU) mitfinanziert. Arbeitgeber zahlen monatlich einen prozentualen Anteil des Bruttolohns in einen gemeinsamen Fonds. Im Baugewerbe teilen sich AG und AN die WBU jeweils zur Hälfte.

Die aktuellen WBU-Sätze im Bauhauptgewerbe:

UmlageanteilSatz (2026)Träger
Arbeitgeberanteil WBU1,0 %Arbeitgeber trägt allein
Arbeitnehmeranteil WBU0,8 %AN-Anteil, AG führt ab
Gesamt-WBU1,8 %Bruttolohn-Basis

Die WBU-Abführung erfolgt monatlich an die SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft). Wer die WBU nicht korrekt abführt, gefährdet den Anspruch auf Saison-KUG und riskiert Nachzahlungsforderungen.

Voraussetzungen für den Bezug im Überblick

Damit ein Betrieb Saison-KUG beantragen kann, müssen alle folgenden Punkte erfüllt sein:

  • Betrieb gehört zu einer anspruchsberechtigten Branche
  • Einschlägiger Tarifvertrag gilt für den Betrieb
  • WBU wird korrekt und fristgerecht abgeführt
  • Witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Arbeitsausfall liegt vor
  • Arbeitszeitkonto wurde vorher auf null abgebaut (beim Schlechtwettergeld)
  • Arbeitsausfall wurde bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt
  • Betroffene Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Hinweis zur Anzeigepflicht: Der Arbeitsausfall muss unverzüglich nach Eintritt bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Eine nachträgliche Anzeige kann dazu führen, dass Stunden nicht anerkannt werden. In der Praxis empfiehlt sich eine telefonische Voranmeldung und dann die schriftliche Anzeige noch am selben Tag.

Berechnung: Wie viel bekommen Mitarbeiter?

Das Saison-KUG berechnet sich wie das konjunkturelle KUG. Grundlage ist das pauschalisierte Nettoentgelt aus dem Sollentgelt (was der Mitarbeiter verdient hätte) und dem Ist-Entgelt (was er tatsächlich bekommen hat).

Berechnungsbeispiel

Maurer, Steuerklasse I, kinderlos, Sollentgelt 3.200 Euro brutto pro Monat. Witterungsausfall: 40 Stunden von 160 Monatsstunden = 25 %.

PositionBetrag
Sollentgelt (100 %)3.200 Euro
Ist-Entgelt (75 % = 120 von 160 Std.)2.400 Euro
Differenz (pauschaliertes Nettoentgelt)~800 Euro brutto-rechnerisch
Saison-KUG (60 % der Differenz, netto)~480 Euro (variiert nach LSt-Tabelle)
Arbeitgeberaufwand SV auf 80 % des SollentgeltsAG zahlt SV-Beiträge weiter

Die genaue Berechnung richtet sich nach den offiziellen KUG-Tabellen der BA. Wichtig: Der Arbeitgeber zahlt weiterhin die SV-Beiträge auf 80 % des Sollentgelts, auch für die Ausfallstunden. Das ist ein oft unterschätzter Kostenfaktor.

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Zusatzleistungen: Mehraufwands-Wintergeld und Zuschüsse

Neben dem Saison-KUG gibt es zwei weitere Leistungen, die Arbeitnehmer direkt betreffen:

Mehraufwands-Wintergeld (MWG)

Arbeitnehmer, die in der Schlechtwetterzeit tatsächlich arbeiten, erhalten 1,00 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde als steuer- und SV-freies Mehraufwands-Wintergeld. Das MWG wird vom Arbeitgeber ausgezahlt und über die SOKA-BAU erstattet. Voraussetzung: Arbeitszeitkonto muss im Zeitraum nicht negativ sein.

Zuschuss-Wintergeld (ZWG)

Für Stunden, die auf dem Arbeitszeitkonto „gespart" werden (Aufbau vor der Schlechtwetterzeit), gibt es 0,50 Euro pro Stunde als Zuschuss-Wintergeld. Auch dieser Betrag ist steuer- und SV-frei und wird vom AG ausgezahlt und über SOKA-BAU erstattet. Maximal 22,50 Euro pro Monat.

Antragstellung Schritt für Schritt

Die Agentur für Arbeit ist zuständig. Der Prozess gliedert sich in Anzeige und Abrechnung:

  1. Anzeige des Arbeitsausfalls: Unverzüglich bei Eintritt des Ausfalls, schriftlich oder elektronisch. Formular KUG 101 oder Online-Antrag über den Arbeitgeberservice.
  2. Dokumentation führen: Tägliche Erfassung der ausgefallenen Stunden, Grund (Witterung, Frost, Überschwemmung), Bestätigung durch Polier oder Bauleiter.
  3. Monatliche Abrechnung: Bis zum letzten Tag des Folgemonats muss die KUG-Abrechnung eingereicht werden. Formular KUG 108. Verspätung = Anspruchsverlust.
  4. Auszahlung an Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber zahlt das Saison-KUG vor und bekommt es von der BA erstattet.
  5. Lohnabrechnung anpassen: In DATEV: Saison-KUG ist lohnsteuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Muss gesondert in der Lohnsteueranmeldung ausgewiesen werden.

Frist beachten: Die Abrechnung muss bis zum letzten Werktag des Folgemonats eingereicht sein. Wer im Januar ausgefallene Stunden hat, muss bis spätestens 28. Februar abrechnen. Keine Fristverlängerung möglich.

Abgrenzung zum konjunkturellen KUG

Was passiert, wenn es keinen witterungsbedingten, sondern einen wirtschaftlichen Grund für den Arbeitsausfall gibt, z.B. fehlendes Material oder weggebrochene Aufträge? Dann ist das konjunkturelle KUG nach §95 SGB III der richtige Weg, nicht das Saison-KUG.

MerkmalSaison-KUGKonjunkturelles KUG
BranchenNur Bau, Dachdeckerhandwerk, GaLaBau etc.Alle Branchen
ZeitraumNur SchlechtwetterzeitGanzjährig
FinanzierungWBU + BA-MittelBA-Beitragsmittel
UrsacheWitterung oder wirtschaftlichWirtschaftliche Gründe
ArbeitszeitkontoMuss vorher aufgebraucht seinMuss vorher aufgebraucht sein
VoranzeigefristUnverzüglichUnverzüglich

Im Baugewerbe kann es Situationen geben, in denen beides in Frage kommt. Die BA legt die Grenze in der Praxis so, dass Witterungsausfälle während der Schlechtwetterzeit immer zuerst über Saison-KUG abgewickelt werden müssen.

Typische Fehler und ihre Konsequenzen

Auf der Baustelle gibt es andere Prioritäten als Papierkram. Das führt regelmäßig zu diesen Fehlern:

  • Keine tägliche Wetterdokumentation: Die BA kann Stunden ohne Nachweis ablehnen. Temperatur, Niederschlagsmenge, Windstärke, alles muss täglich dokumentiert sein.
  • Anzeige zu spät: Wird der Ausfall nicht unverzüglich gemeldet, kann die BA die Stunden nicht anerkennen. "Unverzüglich" bedeutet in der Praxis: am selben oder nächsten Werktag.
  • WBU-Abführung versäumt: Wer die WBU nicht zahlt, verliert den Anspruch. Rückwirkende Zahlung ist möglich, aber mit Aufwand verbunden.
  • Abrechnung nach der Frist: Die Monatsfrist für die Abrechnung ist absolut. Kein Ermessen, keine Nachsicht. Verspätete Abrechnungen werden abgelehnt.
  • SV-Beiträge falsch berechnet: SV-Beiträge laufen auf Basis von 80 % des Sollentgelts weiter. Wer hier den falschen Wert ansetzt, erzeugt Nachforderungen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ja, Saison-KUG gilt auch für Teilzeitkräfte, sofern sie in einem Betrieb des Baugewerbes oder einer anderen anspruchsberechtigten Branche beschäftigt sind. Die Berechnung richtet sich nach dem anteiligen Sollentgelt. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sind ausgeschlossen, da sie nicht der SV-Pflicht unterliegen.
Neueinstellungen können Saison-KUG beziehen, wenn sie zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls in einem anspruchsberechtigten Betrieb beschäftigt sind. Eine Wartezeit gibt es nicht. Der Betrieb muss die WBU für den Mitarbeiter bereits abgeführt haben. Nach manchen Tarifverträgen haben Mitarbeiter, die nach dem 15. November eingestellt werden, keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur WBU.
Die Schlechtwetterzeit läuft vom 1. Dezember bis zum 31. März (4 Monate). Innerhalb dieser Zeit kann für alle tatsächlichen Schlechtwetterstunden Saison-KUG beantragt werden. Das ergänzende Saison-KUG ist auf maximal 150 Stunden je Arbeitnehmer und Schlechtwetterzeit begrenzt.
Ja, für das Schlechtwettergeld muss das Arbeitszeitkonto zunächst auf null abgebaut werden. Erst dann greift das Saison-KUG. Beim ergänzenden Saison-KUG gilt diese Pflicht nicht, es setzt an, sobald das Schlechtwettergeld ausgeschöpft ist oder wirtschaftliche Ausfälle hinzukommen.
Saison-KUG ist branchenspezifisch (Bau, Dachdeckerhandwerk, GaLaBau) und auf die Schlechtwetterzeit begrenzt. Es wird über die Winterbeschäftigungs-Umlage mitfinanziert, während das konjunkturelle KUG komplett aus BA-Beitragsmitteln finanziert wird. Saison-KUG setzt witterungsbedingte Gründe voraus, konjunkturelles KUG wirtschaftliche Ursachen.

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Tino Werner, HR & Payroll Manager
Tino Werner HR & Payroll Manager, Lohnklar UG

10+ Jahre Erfahrung in Lohnabrechnung und HR für KMU und Startups. Spezialist für Lohnabrechnung und HR für KMU und Startups. Arbeitet in DATEV, Sage, Agenda und Personio.